Ein starker Partner

für Sicherheit, Baustellenüberwachung, Alarmanlagen, Baustellenkameras

Geschäftsbedingungen SITRAC (AGB)


1. Anwendung
Anders lautende schriftliche, auf den Einzelfall bezogene Abmachungen ausgenommen, gelten die nachfolgenden Bestimmungen bei allen Käufen unserer Waren sowie bei der Erbringung von
Dienstleistungen durch uns. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns in jedem Falle unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot und Preise

Alle Angebote sind freibleibend. Wir behalten uns das Recht vor, aufgrund materieller- oder menschlicher Ressourcen den Auftrag entgegen zunehmen oder abzulehnen.

3. Lieferungen
Wir sind bemüht, unsere Lieferfristen einzuhalten. Alle von uns angegebenen Liefertermine gelten
als nur annähernd vereinbart. Für Lieferverzögerungen von Drittlieferanten haftet die Firma
SITRAC nicht. In keinem Fall begründen Überschreitungen der Lieferfristen
Schadenersatzansprüche oder ein Rücktrittsrecht vom Vertrag. Teillieferungen sind zulässig.
Nutzen und Gefahr gehen in jedem Fall mit Abgang der Lieferung der Ware von uns an Sie bzw.
mit der Übergabe der Ware an Sie über. Allfällige Versand- und Versicherungskosten sind durch
Sie zu bezahlen.

 

4. Montage und Ausführung
Für Montagen und Arbeiten vor Ort hat der Kunde entsprechend den Herstellerinformationen
rechtzeitig geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Für die Sicherung von
Informationen, Unterlagen und Materialien, insbesondere die Datensicherung ist der Kunde
verantwortlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wir im Rahmen sämtlicher unserer
Tätigkeiten für einen bestimmten Verwendungszweck der Ware oder für Daten und Software von
Ihnen, welche z.B. im Rahmen von Fehlerbehebung allenfalls gelöscht bzw. zerstört würden,
keinerlei Haftung irgendwelcher Art übernehmen können. Jegliche Gewährleistung ist
ausgeschlossen,

 

5. Preise / Zahlungskonditionen
Wir behalten uns vor, irrtümliche unrichtig angegebene Preise zu jeder Zeit zu berichtigen.
Unsere Preise verstehen sich netto exklusive Mehrwertsteuer. Rechnungen für EMA
(Einbruchmeldeanlagen) Videoüberwachungsanlagen und Produkte von Drittherstellern sind per
Vorauskasse (100%) zu bezahlen. Dienstleistungen und Produkte (Sicherheitsdienste,
Interventionen usw.) von der Firma SITRAC sind innert 10 Tagen netto nach Faktura Datum zu
bezahlen. Skontoabzüge sind ohne schriftliche Abmachung unzulässig und werden nachgefordert.

  

6. Zahlungsverzug
Kommen Sie den von uns vorgegebenen Zahlungspflichten nicht fristgemäss nach, so geraten Sie
ohne Mahnung in Verzug. Die Geltendmachung von Verrechnung von irgendwelchen Forderungen
oder das Zurückbehaltungsrecht Ihrerseits ist ausgeschlossen.

 

7. Mängelrügen / Garantie
Unabhängig von allenfalls bestehenden Herstellergarantien, die ausschliesslich zwischen Ihnen und dem jeweiligen Produzenten gelten, gewähren wir Ihnen auf den Einzelkomponenten eine
Gewährleistung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen während einer Zeitspanne von 12
Monaten nach Empfangnahme der Ware, falls Sie uns den Mangel spätestens innert 3 Tagen nach dessen Entdecken rügen. Die Garantie umfasst nur das entsprechende Material. Fehlersuche, Reparaturarbeiten und Spesen gehen zu Ihren Lasten. Falls innert der erwähnten
Gewährleistungsfrist allenfalls der Produzent das mit dem Mangel behaftete Modell bzw.
Ersatzteile dazu nicht mehr liefert, erlöschen unsere vorerwähnten Garantieansprüche
voll umfänglich. Der so bei uns gerügte und von uns anerkannte Mangel wird als dann durch uns
rasch möglichst und unter Ausschluss weitergehender Ansprüche, namentlich bezüglich
irgendwelcher Art von Schadenersatzansprüchen, nach unserer freien Wahl ausgebessert oder das mangelhafte Teil ersetzt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wir im Rahmen
sämtlicher unserer Tätigkeiten für einen bestimmten Verwendungszweck der Ware oder für Daten
und Software von Ihnen, welche z.B. im Rahmen der Mängelbehebung allenfalls gelöscht bzw.
zerstört würden, keinerlei Haftung irgendwelcher Art übernehmen können. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, falls Sie Änderungen an der Ware und/oder diese umbauen, vornehmen, bei natürlicher Abnutzung (Verschleissteile), und falls Sie uns nicht das Original der entsprechenden Kaufquittung bei der Geltendmachung des Mangels vorlegen. Unsere Dienstleistungen werden wir nach bestem Wissen und Können erbringen. Für allfällige Schäden haften wir bei absichtlichem oder grob fahrlässigem Verhalten bis zur Hälfte des Betrages, den Sie uns für die Lieferung bzw. Erbringung der Dienstleistung zu bezahlen haben. Eine weitergehende Haftung, soweit gesetzlich zulässig, ist jedoch ausgeschlossen. Beim Kauf von gebrauchten Teilen oder Waren gelten die beim jeweiligen Vertragsschluss individuell mit Ihnen vereinbarten Gewährleistungsbestimmungen.

 

8. Technische Angaben, Beratung
Mit Ausnahme der verbindlichen Spezifikationen unserer Produkte erfolgen sämtliche übrigen
technischen Zeichnungen, Konzepte, Skizzen und dergleichen, die wir im Rahmen der
Vertragsverhandlungen auch anfertigen, bekannt geben und unabhängig ob sie mündlich oder
schriftlich abgegeben werden, ohne Gewähr für deren Richtigkeit und sind weder Zusicherungen
von Eigenschaften noch haben sie die Bedeutung, die Eignung eines Produktes für einen
spezifischen Zweck zuzusichern. Sofern wir nicht eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit
dem Kunden abgeschlossen haben, erfolgen sämtliche Beratungen des Kunden durch uns auf
freiwilliger Basis und unter Ausschluss jeglicher vertraglicher Verpflichtungen. Wir übernehmen
keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Folgen solcher Beratungen.

 

9. Vermietung

Die VertragsnehmerIn mietet bei der VertragsgeberIn eine mobile Kameralösung oder Alarmmeldeanlage inklusive Übermittlungseinheit und zum Betrieb notwendiges Zubehör. Die Datenübermittlung erfolgt vorzugsweise über die Mobile Netze von Sunrise oder Swisscom. Die mobile Kamera oder die mobile Alarmmeldeanlage und das zugehörige Routingmodul werden der VertragsnehmerIn von der VertragsgeberIn gegen Entgelt zur Miete überlassen und bleiben während der gesamten Nutzungsdauer im Besitz der VertragsgeberIn.


10. Inbegriffene Leistungen
Im Mietpreis sind folgende Leistungen der mobilen Kameralösung sowie Alarmmeldeanlage inbegriffen:
Sämtliche Übermittlungskosten
Regelmässiges Monitoring auf Verfügbarkeit der Kamera und der Melder (Alarmmeldeanlage)
Gratis umsetzen der Kameras und Alarmmeldeanlagen sowie der Komponenten, sofern dies 24
Stunden vorher uns per Mail oder Telefonanruf mitgeteilt wurde.
Möglichkeit zur Aufschaltung einer externen Alarmzentrale.


11. Kosten
Die Miete wird in ganzen Monaten verrechnet, wobei angebrochene Monate als ganzer Monat gelten. Die Miete muss fortlaufend und während der gesamten Vertragsdauer ohne Unterbruch an aufeinanderfolgenden Monaten erfolgen. Eine Miete für Einzeltage ist ausgeschlossen. Sämtliche Gebühren und Kosten werden monatlich im Voraus in Rechnung gestellt.
Optionen können jederzeit aktiviert und deaktiviert werden, die Kosten für Konfigurations- änderungen werden nach Aufwand abgerechnet.
Alle Preise verstehen sich exklusive Schweizer MWST.


12. Verpflichtung der Vertragsgeberin
Die VertragsgeberIn ist für den reibungslosen Betrieb der Kamera und Alarmmeldeanlage sowie deren Komponenten besorgt. Im Falle einer Störung leitet sie die Störungsbehebung zeitnah ein. Für die Verbindungsqualität und Ausfälle seitens der Mobile-Provider übernimmt die VertragsgeberIn keine Verantwortung. In diesem Fall gelten grundsätzlich die allgemeinen Vertragsbedingungen des gewählten Providers. Im Falle eines Hard- oder Softwareproblems werden die fehlerhaften Komponenten kostenlos ersetzt und die Kamera oder Alarmmeldeanlage und deren Komponenten repariert. Sollte der Ausfall der Kamera oder Alarmmeldeanlage aufgrund einer mangelhaften Stromversorgung auftreten, werden die Schadensbehebung vor Ort sowie die Fahrt- und Reisekosten der VertragsnehmerIn in Rechnung gestellt.
Das gleiche gilt, wenn Kamera oder Komponenten einer Alarmmeldeanlage sowie der Alarm-meldeanlage selbst durch dritte namentlich (Bauarbeiter, Handwerker oder andere Personen) demontiert werden.
Eine Demontage der Geräte und deren Komponenten dürfen nur durch geschultes Personal der Firma SITRAC demontiert oder versetzt werden. Ein Versetzen oder die Demontage von Geräten namentlich Videokameras, Alarmmeldeanlage, Bewegungsmelder oder andere Komponenten müssen 24 Std. vorher der Firma SITRAC mitgeteilt werden.


13. Verpflichtung der Vertragsnehmer/in
Die VertragsnehmerIn stellt am Einsatzort im Umkreis von 10 m des Aufstellungsorts der Kamera oder der Alarmmeldeanlage die Stromversorgung mit 230 VDC sicher und übernimmt die dafür anfallenden Kosten. Die Stromversorgung muss zuverlässig und zwingend frei von Überspannungspitzen sein. Das gilt auch für den Einsatz von Dritten wie Elektriker, Stromversorger usw. Optional stellt die VertragsgeberIn
Spezialverlängerungskabel mit wasserdichten Verbindern zur Verfügung. Montagemöglichkeiten für die Kamera, insbesondere Masten, müssen bauseits von der VertragsnehmerIn bereitgestellt werden. Oder mit uns abgesprochen werden. Die VertragsnehmerIn haftet während der gesamten Nutzungsdauer für Beschädigungen an den Mietgeräten. Ebenso haftet sie vollumfänglich für den Verlust der Kamera, Alarmmeldeanlage und deren Komponenten. Die Verrechnung der Mietdauer wird am Tage des Eintreffens der Kamera oder Alarmmeldeanlage bei der VertragsgeberIn bzw. der Demontage durch die VertragsgeberIn, beendet.


14. Vertragsdauer/Kündigung
Der Mietvertrag startet mit dem Datum des Vertragsabschlusses, welcher durch die Lieferung der Kamera bei der VertragsnehmerIn zustande kommt. Die Mindestvertragsdauer entspricht der Anzahl Monate aus dem Abschnitt Kostenübersicht und erneuert sich automatisch am Monatsende um einen weiteren Monat, sofern nicht ein Monat vor Vertragsablauf gekündigt wird. Die Kündigung kann per Mail oder auf dem Postweg erfolgen.

15. Haftung
Offene und versteckte Mängel müssen innert 3 Tagen nach Erhalt der Ware/ Dienstleistung
schriftlich gerügt werden, sonst gilt die Ware/Dienstleistung als genehmigt. Unsere Haftung
beschränkt sich auf den Wert unserer eigenen Produkte. Forderungen gegenüber Drittprodukten
müssen vom Käufer beim entsprechenden Hersteller geltend gemacht werden.
Schadenersatzansprüche gegen die Firma SITRAC sind in jedem Fall ausgeschlossen. Der Käufer hat Beweispflicht.

 

16. Ausfuhr von Waren
Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung von in- und Ausländischen Exportvorschriften.

 

17. Rücktritt
In Abweichung von gesetzlichen Rücktrittsbestimmungen behalten wir uns vor, bei bekannt werden von Verschlechterungen der finanziellen Lage des Käufers, bei Vertrauensbruch aber auch anderen Gründen vom Liefervertrag zurückzutreten.

 

18. Abtretung
Ohne vorgängige Zustimmung durch uns, können keinerlei Ansprüche aus dem Vertrag durch Sie
an Dritte abgetreten werden.

 

19. Gerichtsstand
Ist der Sitz der Firma SITRAC, Steinwis 1, 8331 Auslikon (Pfäffikon) ZH

 

 

Auslikon, 01.03.2012
Inhaber A.Ceccon

 

 
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